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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1970 §13 Abs5Beachte
Anlaßfälle zu VfSlg. 9536/1982; gleiche Erwägungen in weiteren 38 AnlaßfällenLeitsatz
Tir. Grundverkehrsgesetz 1970; Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Anlaßfall nach Aufhebung der Worte "vom Bundesminister für Justiz" in §13 Abs5 idF LGBl. 6/1974 als verfassungswidrig VerfGG 1953; Kostenzuspruch nach §88 umfaßt auch anteilige Kosten des NormenprüfungsverfahrensSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beiden vorliegenden Beschwerden richten sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 10. Juli 1979, LGv-101/2. In den Beschwerden wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
2. Der VfGH hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden.
II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerden hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Worte "vom Bundesminister für Justiz" in §13 Abs5 GVG 1970 idF der Nov. LGBl. 6/1974 - auf dieser Bestimmung beruht die Bestellung des aus dem Richterstand kommenden Mitgliedes der belangten Behörde - von Amts wegen geprüft und die in Prüfung gezogenen Worte mit Erk. vom 9. Oktober 1982, G81/81 ua., als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Der VfGH hat über die - zulässigen (s. das Erk. vom 9. Oktober 1982) - Beschwerden erwogen:
1. Das oben angeführte Erk. des VfGH vom 9. Oktober 1982 bedeutet für den vorliegenden Anlaßfall, daß die belangte Behörde nicht verfassungsgemäß eingerichtet war, weil ihr aus dem Richterstand kommendes Mitglied in verfassungswidriger Weise bestellt worden war.
Die Beschwerdeführer sind auf Grund dessen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. auch VfSlg. 7336/1974).
Der Bescheid ist daher schon deshalb aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG (enthaltend auch anteilige Kosten der Beschwerdeführer im Normenprüfungsverfahren).
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Grundverkehrsrecht, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B303.1979Dokumentnummer
JFT_10178791_79B00303_00