Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1992 §61 Abs2;Rechtssatz
Als Arbeitsverdienst gilt auf Grund der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit; dies gilt auch für die Berechnung der Arbeiterkammerumlage. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mit ausführlicher Begründung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080015.X02Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008