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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten. (Hier:
fraglich ob die Erwerbstätigkeit für die Dauer eines "Karenzurlaubes" unterbrochen wurde)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080126.X06Im RIS seit
06.02.2006Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009