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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §10;Rechtssatz
Nach der Rsp des OGH wird es als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Überstundenpauschalierung angesehen, dass sowohl die Anzahl der durchschnittlich zu leistenden Normal- als auch der Überstunden "von vornherein bestimmt wird und die Gesamtentlohnung die Überstundenentlohnung berücksichtigt" (Hinweis OGH 1. Juli 1987, 9 ObA 36/87), es steht aber der Vereinbarung eines Entgeltteils als Überstundenpauschale nicht entgegen, wenn damit auch qualitative Mehrleistungen abgegolten werden sollen, wobei dann kollektivvertragliche Entgelterhöhungen während des Beobachtungszeitraums für die so genannte "Deckungsprüfung" (dies ist die Prüfung, ob die durchschnittliche Zahl der Überstunden höher war, als die mit der Pauschale abgegoltenen) "nur dazu führen, dass der Berechnung des Überstundenüberhanges der im Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittsverdienst zu Grunde zu legen ist" (Hinweis OGH 6. Juni 1995, 9 ObA 98/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X03Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008