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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 63 f zu § 59 AVG). Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Leistungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080161.X02Im RIS seit
03.02.2006Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008