RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0161

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 63 f zu § 59 AVG). Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Leistungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080161.X02

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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