RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0228

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §49 Abs1;
AZG §10;

Rechtssatz

Zur Abgrenzung einer "echten" Überstundenpauschale von einer "unechten Überstundenpauschalierung": Eine bestimmte Anzahl von Überstunden wurde einer Überstundenpauschale - in Ermangelung eines gegenteiligen Vorbehalts - im Zweifel auch dann (konkludent) zu Grunde gelegt, wenn aus der Höhe der Pauschale hervorgeht, dass sie anhand einer konkreten Anzahl von (in der Regel ganzen) Überstunden berechnet wurde, und wenn mit dem Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung die Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden verabredet wurde oder wenn die Vereinbarung als Folge davon getroffen wurde, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden regelmäßig geleistet worden ist, die zur Vereinfachung der Lohnbuchhaltung nunmehr pauschaliert abgegolten werden soll. Auch in diesen Fällen mussten die Vertragsparteien davon ausgehen (bzw. durfte der Arbeitnehmer die Willenserklärung des Arbeitgebers dahin verstehen), dass die konkrete, der Berechnung der Pauschale zu Grunde gelegte Zahl der Überstunden als Arbeitsverpflichtung gilt und diese Arbeitsverpflichtung - unabhängig davon, ob sie auch künftig in Anspruch genommen wird oder nicht - pauschaliert abgegolten werden sollte ("echte" Überstundenpauschale).

Schlagworte

Entgelt Begriff Überstunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X09

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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