RS Vwgh 2005/12/21 2002/08/0253

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Sofern der Instanzenzug nicht ausdrücklich in den Auskunftspflichtgesetzen geregelt wird - wie in dem des Bundes - richtet sich dieser nicht nach der Angelegenheit, in welcher Auskunft begehrt wurde, sondern nach organisatorischen Kriterien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080253.X05

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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