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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Wurde die Überstundenpauschale ausdrücklich für eine ganz bestimmte Anzahl von zu leistenden Überstunden vereinbart, d.h. von deren Leistung abgeleitet ("echte" Überstundenpauschale), dann folgt daraus, dass dem Arbeitnehmer ein Recht darauf eingeräumt wurde, dass auch nach einer späteren Erhöhung der für die Bemessung der Überstundenentlohnung maßgebenden Stundenentgelte des Kollektivvertrages mit der Überstundenpauschale jeweils die vereinbarte Anzahl von Überstunden abgedeckt ist. Die Pauschalzahlung ist daher nach Maßgabe der Erhöhung der zur Berechnung der Überstunden heranzuziehenden Stundenlöhne entsprechend anzupassen.
Schlagworte
Entgelt Begriff Überstunden KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X06Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008