RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0228

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §49 Abs1;
AZG §10;

Rechtssatz

Wurde die Überstundenpauschale ausdrücklich für eine ganz bestimmte Anzahl von zu leistenden Überstunden vereinbart, d.h. von deren Leistung abgeleitet ("echte" Überstundenpauschale), dann folgt daraus, dass dem Arbeitnehmer ein Recht darauf eingeräumt wurde, dass auch nach einer späteren Erhöhung der für die Bemessung der Überstundenentlohnung maßgebenden Stundenentgelte des Kollektivvertrages mit der Überstundenpauschale jeweils die vereinbarte Anzahl von Überstunden abgedeckt ist. Die Pauschalzahlung ist daher nach Maßgabe der Erhöhung der zur Berechnung der Überstunden heranzuziehenden Stundenlöhne entsprechend anzupassen.

Schlagworte

Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X06

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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