TE Vfgh Erkenntnis 1982/12/9 B474/79

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Veröffentlicht am 09.12.1982
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

einer der Anlaßfälle zu VfSlg. 9535/1982

Leitsatz

Rechtsanwaltsordnung; Geschäftsordnung für den Ausschuß der Vbg. Rechtsanwaltskammer; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §45 Abs1 RAO wegen Verstoßes gegen Art18 Abs1 B-VG sowie des §16 erster Satz der Geschäftsordnung mangels gesetzlicher Deckung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer war in einem Strafverfahren zum Verteidiger gemäß §41 Abs2 StPO bestellt worden und hatte seine Enthebung beantragt, da er sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage sah, die Verteidigung auszuüben. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Vbg. vom 19. Oktober 1979, Z 830/79, wurde dem Enthebungsantrag keine Folge gegeben.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der gemäß Art6, 7 und 13 StGG sowie Art3, 4 Abs2, 9 und 10 der MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte geltend gemacht, sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den VwGH beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

2.1. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim VfGH Bedenken gegen §45 Abs1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96 (RAO) idF BGBl. 570/1973, sowie gegen den ersten Satz des §16 der in der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. am 5. Juli 1974 beschlossenen Geschäftsordnung für den Ausschuß, in der sich aus dem Beschluß der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. vom 28. November 1974 ergebenden Fassung (GO), entstanden. Er hat daher beschlossen, die genannten Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit sowie die zitierte Verordnungsstelle auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

2.2. Mit Erk. vom 9. Oktober 1982, G44/80, V24/80, hat der VfGH Abs1 des §45 RAO idF BGBl. 570/1973 wegen Verstoßes gegen Art18 Abs1 B-VG und den ersten Satz des §16 GO mangels gesetzlicher Deckung und damit wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 B-VG aufgehoben und bestimmt, daß diese Aufhebungen mit Ablauf des 30. September 1983 in Kraft treten.

3. Der VfGH hat erwogen:

3.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid in Anwendung der vom VfGH mit Erk. vom 9. Oktober 1982, G44/80, V24/80, aufgehobenen Bestimmungen (s. oben 2.2.) erlassen. Da diese Bestimmungen die alleinigen Rechtsgrundlagen waren, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung stützte, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B474.1979

Dokumentnummer

JFT_10178791_79B00474_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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