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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der VfGH hat bereits festgehalten, das Bundesvergabeamt könne die Übergangsbestimmung des § 188 BVergG 2002 in (gemeinschafts- und verfassungskonformer) Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich so verstehen, dass das BVergG 2002 nur im Hinblick auf die Organisation des Bundesvergabeamtes, nicht aber in nachprüfungsverfahrensrechtlicher Hinsicht zur Anwendung gelangt (Hinweis E des VfGH vom 28.2.2005, B 173/03, mit Verweis auf das E des VfGH vom 2.12.2004, B 1843/02, sowie den - zum vorliegenden Beschwerdefall auf Grund einer Parallelbeschwerde der Beschwerdeführerin ergangenen - B des VfGH vom 9.3.2004, B 475/03). Dem schließt sich der VwGH an. § 188 Abs.1 BVergG 2002 ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass für bereits eingeleitete Vergabeverfahren nicht die neue Rechtslage des BVergG 2002, sondern weiterhin die bisherige Rechtslage des BVergG 1997 anzuwenden ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040048.X01Im RIS seit
14.02.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011