RS Vwgh 2005/12/21 2003/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §56;
BVergG 1997;
BVergG 2002 §188 Abs1;
BVergG 2002 §188 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VfGH hat bereits festgehalten, das Bundesvergabeamt könne die Übergangsbestimmung des § 188 BVergG 2002 in (gemeinschafts- und verfassungskonformer) Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich so verstehen, dass das BVergG 2002 nur im Hinblick auf die Organisation des Bundesvergabeamtes, nicht aber in nachprüfungsverfahrensrechtlicher Hinsicht zur Anwendung gelangt (Hinweis E des VfGH vom 28.2.2005, B 173/03, mit Verweis auf das E des VfGH vom 2.12.2004, B 1843/02, sowie den - zum vorliegenden Beschwerdefall auf Grund einer Parallelbeschwerde der Beschwerdeführerin ergangenen - B des VfGH vom 9.3.2004, B 475/03). Dem schließt sich der VwGH an. § 188 Abs.1 BVergG 2002 ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass für bereits eingeleitete Vergabeverfahren nicht die neue Rechtslage des BVergG 2002, sondern weiterhin die bisherige Rechtslage des BVergG 1997 anzuwenden ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040048.X01

Im RIS seit

14.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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