Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §322a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/08/0261 E 21. Dezember 2005Rechtssatz
Die gemäß § 322a ASVG auszugleichenden Belastungen sind - wie aus den Gesetzesmaterialien (RV 1084 BlgNR 14. GP) hervorgeht - jene, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes der durchschnittlichen Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Versicherungsträger auf die Zahlungen der Versicherungsträger an die jeweiligen Landesfonds im Verhältnis zur konkreten Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger ergeben. Jene Versicherungsträger, deren Beitragseinnahmen stärker gestiegen sind als der Bundesdurchschnitt, werden durch diese Berechnung der Steigerung ihres Beitrages zur Krankenanstaltenfinanzierung weniger belastet als jene, deren Beitragseinnahmen unterdurchschnittlich gestiegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080079.X01Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012