RS Vwgh 2005/12/21 2004/14/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §42 Abs1 lita;

Rechtssatz

Einem Bauamt einer Gemeinde kommt nicht die Eigenschaft eines Betriebes oder einer Unternehmung zu, wenn zu seinen Aufgaben nicht die Erzielung von Einnahmen gehört (Hinweis E 19. März 1971, 337/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140107.X02

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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