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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Eine Überstundenpauschale kann nicht nur durch Pauschalierung der Stunden ("echte" Überstundenpauschale), sondern auch auf andere Weise vereinbart werden, nämlich z.B. dadurch, dass eine überkollektivvertragliche Entlohnung oder eine sonstige, etwa für Mehrleistungen vereinbarte, Zulage ausdrücklich auch als Überstundenpauschale gewidmet wird. Gesetzliche Bestimmungen stehen einer solchen Vereinbarung nicht im Wege, die, soweit sie eine von der tatsächlichen Leistung von Überstunden unabhängige Entgeltzusage enthält, definitionsgemäß ein überkollektivvertragliches Entlohnungselement darstellt. In einem solchen Fall erhält die Überstundenpauschale den Charakter einer Zulage, die als eine Art "Mehrleistungsvergütung" auf Überstundenentgelte angerechnet werden soll. Eine im Voraus eingegangene Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden wird darin im Zweifel nicht zu erblicken sein ("unechte Überstundenpauschalierung").
Schlagworte
Entgelt Begriff Überstunden KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X05Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008