RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0228

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
AZG §10;

Rechtssatz

Eine Überstundenpauschale kann nicht nur durch Pauschalierung der Stunden ("echte" Überstundenpauschale), sondern auch auf andere Weise vereinbart werden, nämlich z.B. dadurch, dass eine überkollektivvertragliche Entlohnung oder eine sonstige, etwa für Mehrleistungen vereinbarte, Zulage ausdrücklich auch als Überstundenpauschale gewidmet wird. Gesetzliche Bestimmungen stehen einer solchen Vereinbarung nicht im Wege, die, soweit sie eine von der tatsächlichen Leistung von Überstunden unabhängige Entgeltzusage enthält, definitionsgemäß ein überkollektivvertragliches Entlohnungselement darstellt. In einem solchen Fall erhält die Überstundenpauschale den Charakter einer Zulage, die als eine Art "Mehrleistungsvergütung" auf Überstundenentgelte angerechnet werden soll. Eine im Voraus eingegangene Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden wird darin im Zweifel nicht zu erblicken sein ("unechte Überstundenpauschalierung").

Schlagworte

Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X05

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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