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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Die Voraussetzungen des § 101 ASVG sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist (Hinweis E 16. Februar 1999, 97/08/0542). Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (Hinweise E 29. Juni 1999, 97/08/0588, und E 23. April 2003, 98/08/0391).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080281.X02Im RIS seit
19.02.2006