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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0018 E 28. März 2001 RS 6 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der Kommunalsteuer in § 4 Abs 1 KommStG 1993 eigenständig definiert. Danach gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Damit ist aber - anders als etwa im § 29 Abs 1 BAO - nicht auf einen Betrieb (Gewerbebetrieb) oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestellt, sondern auf die unternehmerische Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140012.X01Im RIS seit
01.02.2006