RS Vwgh 2005/12/21 2004/14/0012

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0018 E 28. März 2001 RS 6 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der Kommunalsteuer in § 4 Abs 1 KommStG 1993 eigenständig definiert. Danach gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Damit ist aber - anders als etwa im § 29 Abs 1 BAO - nicht auf einen Betrieb (Gewerbebetrieb) oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestellt, sondern auf die unternehmerische Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140012.X01

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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