RS Vwgh 2005/12/21 2004/08/0228

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §10;

Rechtssatz

Nach der Rsp gebührt eine vereinbarte Überstundenpauschale auch dann, wenn die pauschalierte Anzahl von Überstunden im "Deckungsprüfungszeitraum" (in der Regel ein Kalenderjahr) nicht geleistet wurde, d.h. die Anzahl der Überstunden, zu deren Erbringung der Arbeitnehmer bereit gewesen ist (und zu deren Erbringung er sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen durch die Vereinbarung der Pauschale auch verpflichtet hat), vom Arbeitgeber nicht abgerufen wurde (Hinweis OGH 1. Juli 1987, 9 ObA 36/87). Der Anspruch auf die Überstundenpauschale besteht grundsätzlich unabhängig von der Entwicklung des Überstundenanfalls auch für die Zukunft, soweit sich der Arbeitgeber einen Widerruf der Pauschale nicht vorbehalten hat (Hinweis OGH 6. Juni 1995, 9 ObA 98/95). Überschreitet hingegen die Anzahl der geleisteten Überstunden im "Deckungsprüfungszeitraum" die Zahl der pauschalierten, dann ist die Differenz im Rahmen normaler Überstundenentlohnung zusätzlich zu entgelten. Insoweit kann ein Arbeitnehmer durch eine Überstundenpauschalierung immer nur besser gestellt sein, nie aber schlechter, als er bei Einzelverrechnung von Überstunden gestellt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080228.X01

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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