RS Vwgh 2005/12/21 2002/14/0148

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0156 E 28. Jänner 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Systematik des Einkommensteuergesetzes fordert, daß im Rahmen der Einkommensteuerermittlung zunächst stets die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle ermittelt werden. Ist eine bestimmte Aufwendung zugleich durch mehrere, nicht die private Lebensführung betreffende Bereiche veranlaßt worden, so muß der aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (Hinweis E 29.5.1996, 93/13/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140148.X01

Im RIS seit

30.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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