RS Vwgh 2005/12/21 2003/14/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Dem Umstand der Fremdfinanzierung der angeschafften Wertpapiere kommt kein entscheidendes Gewicht (mehr) zu, weil in jüngerer Zeit - entsprechende Einkommensverhältnisse vorausgesetzt - zunehmend Formen der privaten Vermögensbildung entstanden sind, die den (anfänglichen) Einsatz von Fremdkapital beinhalten (Hinweis E 26. Juli 2005, 2003/14/0050). Ein für die Gewerblichkeit sprechendes Kriterium ist der Umstand, dass der Handel mit Wertpapieren betreibende Steuerpflichtige einen auf den Umsatz mit Wertpapieren bezogenen Beruf ausübt. Diese Voraussetzung ist aber nicht schon dadurch erfüllt, dass einer der Gesellschafter an einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen ist, welche eine "vergleichbare Tätigkeit" ausgeübt hat (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2003/14/0050). Schließlich haben gerade die "Besonderheiten des Wertpapierhandels in seiner praktischen Ausübung", etwa die auf diesem Gebiet bestehenden gesetzlichen Beschränkungen, den Verwaltungsgerichtshof dazu bewogen, den An- und Verkauf von Wertpapieren unter Einschaltung von Banken nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden und Dritten gegenüber Händlerdienste angeboten werden, als Gewerbebetrieb zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140046.X02

Im RIS seit

31.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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