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L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer OberösterreichNorm
FAG 2001 §15 Abs1 Z8;Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz ist Ankündigungsabgabe (nur) für die im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten zu entrichten. Die Bestimmung lässt eine - aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen gebotene - verfassungskonforme Interpretation derart zu, dass Veranstaltungen, die nur teilweise im Gebiet der Stadt Linz veranstaltet werden, nur insoweit Abgabepflicht auslösen, als sie zu Veranstaltungen innerhalb des Gebiets der Stadt Linz führen, das heißt - mit anderen Worten - als der Aufwand der Teilnehmer an der Veranstaltung auf den Veranstaltungsteil entfällt, der in der Stadt Linz gelegen ist. Hinsichtlich dieses Anteiles ist aber Abgabepflicht gegeben.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004150063.X05Im RIS seit
13.02.2006