RS Vwgh 2005/12/22 2002/15/0109

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1324;
ABGB §1332;
AVG §71;
BAO §308 Abs1;
FinStrG §167;
VwGG §46;

Rechtssatz

Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150109.X02

Im RIS seit

16.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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