TE Vfgh Erkenntnis 1982/12/13 V15/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.1982
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs3 erster Satz
B-VG Art139 Abs4
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
KAG §28 Abs1
KAG §28 Abs3
Sbg KAO 1975 §42 Abs1
Sbg KAO 1975 §43 Abs1
Sbg KAO 1975 §43 Abs3
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 06.03.78, LGBl 26, über die Neufestsetzung der Pflegegebühren am Krankenhaus Schwarzach

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. 26/1983 am 23. Feber 1983

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 6. März 1978, LGBl. 26, über die Neufestsetzung der Pflegegebühren am Allgemeinen öffentlichen Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhaus in Schwarzach im Pongau; Legitimation gegeben Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975; das Verhältnis des §43 Abs1 zu §43 Abs3 ist kein konkurrierendes; die Verordnung der Sbg. Landesregierung LGBl. 26/1978 widerspricht §43 Abs3 der KAO - Festsetzung der Pflegegebühren für das Krankenhaus Schwarzach zu niedrig

Spruch

Die Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 6. März 1978, LGBl. 26/1978, über die Neufestsetzung der Pflegegebühren am Allgemeinen öffentlichen Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhaus der Kongregation der Barmherzigen Schwestern in Schwarzach im Pongau wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Sbg. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 27. Mai 1977 wurde festgestellt, daß das von der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul betriebene Kardinal Schwarzenberg'sche allgemeine öffentliche Krankenhaus in Schwarzach im Pongau auf Grund seiner Einrichtungen und seiner Funktion gemäß §43 Abs3 der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 - KAO 1975, LGBl. 97/1975 als annähernd gleichwertig mit der Funktion und den Einrichtungen der allgemeinen öffentlichen Landeskrankenanstalten Sbg. anzusehen ist.

Für die Landeskrankenanstalten Sbg. wurden mit Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 19. Dezember 1977, LGBl. 113/1977, die täglichen Pflegegebühren für Leistungen, die ab dem 1. Jänner 1978 erbracht werden, mit S 998,- (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.

Mit Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 6. März 1978, LBGl. 26/1978, über die Neufestsetzung der Pflegegebühren am Allgemeinen öffentlichen Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhaus der Kongregation der Barmherzigen Schwestern in Schwarzach im Pongau wurden sodann auf Grund des §43 der KAO 1975 die Pflegegebühren an diesem Krankenhaus (fortan Krankenhaus Schwarzach) einheitlich für die Allgemeine Gebührenklasse und die Sonderklasse mit S 870,-

(zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt, wobei bestimmt wurde, daß diese Pflegegebühren auf alle Leistungen anzuwenden sind, die frühestens drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (das war gemäß §4 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt 1946 LGBl. 11 und 12/1946 idF 72/1975 am 4. April 1978), jedenfalls aber nicht vor dem 1. Jänner 1978 erbracht wurden.

2. Die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul als Rechtsträger des Krankenhauses Schwarzach erhob "Beschwerde gegen die Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 6. März 1978 LGBl. für Sbg. Nr. 26/1978 mit dem Antrag auf Aufhebung derselben gemäß Art139 Abs1 B-VG" sowie dem Antrag, das Bundesland Sbg. zum Kostenersatz zu verpflichten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH stellte der Vertreter der Antragstellerin zusätzlich den Eventualantrag auf Feststellung gemäß Art139 Abs4 B-VG, daß die genannte Verordnung gesetzwidrig war.

Die Antragstellerin führt aus, daß das Land Sbg. für die stationäre Krankenversorgung in allgemeinen Krankenanstalten über zwei Schwerpunkte verfüge: im Norden die Landeskrankenanstalten Sbg., im südlichen Teil das Krankenhaus Schwarzach, in das auch das ehemalige öffentliche Krankenhaus der Marktgemeinde St. Johann im Pongau eingegliedert sei.

Für die Zeit von 1968 bis 1972 seien die Pflegegebühren für die Landeskrankenanstalten Sbg. und das Krankenhaus Schwarzach in gleicher Höhe festgesetzt worden, für die Zeit von 1972 bis 1974 für dieses (ohne gesetzliche Grundlage) um S 1,- pro Pflegling niedriger. Zur Zeit der Erlassung des Bescheides der Sbg. Landesregierung vom 27. Mai 1977 seien die Pflegegebühren für die Landeskrankenanstalten Sbg. mit S 895,-, für das Krankenhaus Schwarzach mit S 767,-

festgesetzt gewesen. Offensichtlich auf Grund dieses Bescheides habe die Landesregierung mit Verordnung vom 21. September 1977, LGBl. 90/1977, mit Rückwirkung ab 1. Juli (richtig 1. August) 1977 die Pflegegebühren für das Krankenhaus Schwarzach auch mit S 895,-

festgesetzt und habe damit den gesetzlichen Zustand wieder hergestellt, wie er bis 1972 bestanden habe. Dies habe sich neuerlich für die Zeit ab 1. Jänner 1978 geändert. Mit Verordnung vom 30. (richtig 19.) Dezember 1977, LGBl. 113/1977, seien die Pflegegebühren für die Landeskrankenanstalten Sbg. mit S 998,- festgesetzt worden. Mit der angefochtenen Verordnung LGBl. 26/1978 sei die Pflegegebührenfestsetzung für das Krankenhaus Schwarzach mit Wirkung ab 1. Jänner 1978 mit S 870,-, also um S 128,- pro Pflegetag niedriger als für die Landeskrankenanstalten Sbg., erfolgt.

Die angefochtene Verordnung sei gesetzwidrig, denn sie stehe mit §43 Abs3 KAO 1975 nicht im Einklang. Nach der mit dem Bescheid vom 27. Mai 1977 getroffenen Feststellung der annähernden Gleichwertigkeit des Krankenhauses Schwarzach mit den Landeskrankenanstalten Sbg. habe die Landesregierung die Pflegegebühren nicht niedriger festsetzen dürfen.

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Individual-"beschwerde" seien gegeben, nämlich

a) die - vorstehend bereits ausgeführte - Darlegung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung;

b) die subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die angefochtene Verordnung; hiezu werden ergänzend ausgeführt:

Wie sich aus dem Inhalt des §43 Abs1 KAO 1975 ergebe, hätten die Pflegegebühren an sich die Aufgabe, die Selbstkosten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt zu decken ("kostendeckend"). Dieses Kostendeckungsprinzip sei nur durch die Bestimmungen des V. Abschnittes der KAO 1975 durchbrochen für jene Fälle, in denen Kostenträger ein Sozialversicherungsträger sei, der also nicht die amtlich festgesetzten Pflegegebühren für Patienten in stationärer Pflege zu tragen habe, sondern ermäßigte Pflegegebührensätze leiste. Dadurch entstehe in jeder öffentlichen Krankenanstalt Österreichs derzeit ein Betriebsabgang, der nur zum Teil aus öffentlichen Mitteln des Landes und der Gemeinden (Hinweis auf §49 KAO 1975) und des Bundes (Hinweis auf §§57 ff. KAG BGBl. 1/1957 in der Fassung vor der rückwirkend mit 1. Jänner 1978 in Kraft getretenen Nov. BGBl. 456/1978) gedeckt werde.

Die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, um die es hier gehe, hätten unmittelbare Bedeutung in Pflegegebührenrechnungen für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für die kein Sozialversicherungsträger zuständig sei (sogenannte Selbstzahler) und für alle Patienten der Sonderklasse, bei denen die Pflegegebühren in der amtlich festgesetzten Höhe sowie die - hier nicht in Rede stehenden Sondergebühren - in Rechnung gestellt werden, auf die dann die allfälligen Pflegegebührenersätze der Sozialversicherungsträger in Anrechnung kämen. Die Differenz zahle der Patient oder der für ihn zahlungspflichtige Angehörige.

Da, wie erwähnt, nur ein Teil des Betriebsabganges aus öffentlichen Mitteln abgedeckt werde, richte sich die ziffernmäßige Höhe jenes Teiles des Betriebsabganges, welchen der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt aus eigenen Mitteln aufbringen müsse, auch nach der Höhe der amtlich festgesetzten Pflegegebühren. Wenn also - wie im vorliegenden Fall - die Pflegegebühren von der Landesregierung für das Krankenhaus der Antragstellerin zu niedrig festgesetzt seien, habe die Antragstellerin einen höheren Betrag als ihren Anteil am Betriebsabgang abzudecken als bei gesetzmäßiger (höherer) Festsetzung der Pflegegebühren durch die Landesregierung.

Die ratio legis bei §43 Abs3 KAO 1975 (vgl. §28 Abs3 KAG und dazu korrespondierend die Bestimmungen über die Pflegegebührenersätze der Sozialversicherungsträger schon in §149 Abs1 - richtig wohl §148 - ASVG, dann in §28 Abs4 letzter Satz KAG und §63 Abs9 KAO 1975) liege klar auf der Hand:

Zur Sicherstellung öffentlicher stationärer Krankenpflege sei das Bundesland verpflichtet (Art12 Z1 B-VG, §30 Abs1 KAO 1975). Wenn nun ein anderer Rechtsträger eine öffentliche Krankenanstalt errichte und betreibe, entlaste er das Land hinsichtlich der Erfüllung der genannten Verpflichtung. Er solle nun durch die genannten Bestimmungen auf der Einnahmenseite nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Gebietskörperschaften, die immerhin die Möglichkeit hätten, den durch die gesetzliche Betriebsabgangsdeckung nicht gedeckten Teil des Betriebsabganges aus Mitteln ihrer allgemeinen Budgets zu finanzieren, während Krankenanstaltenträger, die nicht Gebietskörperschaften seien, hinsichtlich dieses Teiles des Betriebsabganges keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Mittel hätten, also diesen Defizitanteil aus der Substanz tragen müßten.

Somit sei klar ersichtlich, daß die Bestimmung des §43 Abs3 KAO 1975 - sie könne im Bundesland Sbg. bei der gegenwärtigen Situation ohnedies nur von der Antragstellerin für ihr Krankenhaus Schwarzach in Anspruch genommen werden und komme für keinen anderen Rechtsträger dieses Bundeslandes in Betracht - der Antragstellerin das subjektive Recht einräume, für ihr Krankenhaus Pflegegebühren festgesetzt zu erhalten, die nicht niedriger sein dürften, als jene, die für den gleichen Zeitraum für die Landeskrankenanstalten Sbg. festgesetzt worden seien.

Durch die angefochtene Verordnung sei die Antragstellerin in diesem subjektiven Recht verletzt.

c) die unmittelbare Wirkung der angefochtenen Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragstellerin; hiezu werde ergänzend ausgeführt:

In §40 Abs1 KAO 1975 werde bestimmt, daß mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 alle Leistungen der Krankenanstalten abgegolten seien. Das heiße also, daß die öffentliche Krankenanstalt nur einheben dürfe

die amtlich festgesetzten Pflegegebühren,

die Kosten für Einzelleistungen nach §40 Abs2 KAO 1975, wenn solche Leistungen im Einzelfall erbracht worden seien,

die Sondergebühren neben den Pflegegebühren bei Patienten der Sonderklasse (§41 Abs1 bis 3 KAO 1975).

Gemäß §41 Abs4 KAO 1975 dürfe ein anderes als in den Bestimmungen des §40 und der Abs1 bis 3 vorgesehenes Entgelt von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.

Eine Mißachtung dieser Vorschrift sei nach §66 Abs2 KAO 1975 als Verwaltungsübertretung strafbar.

Damit ergebe sich, daß die Antragstellerin unter Strafsanktion verpflichtet sei, unter dem Titel der Pflegegebühren nur die amtlich festgesetzten Beträge einzuheben. Dadurch wirke aber die angefochtene Verordnung unmittelbar auf die Antragstellerin, ohne daß es zu einer gerichtlichen Entscheidung oder zur Erlassung eines Bescheides komme. Die Verordnung stelle vielmehr im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§41 Abs4 und 66 Abs2 KAO 1975 einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar (Hinweis auf Walter in Probleme der Individualbeschwerde gegen Gesetze und Verordnungen, ÖJZ 1978, Heft 7, S 179).

3. Die Sbg. Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag auf Aufhebung der Verordnung LGBl. 26/1978 sowie den Antrag auf Kostenersatz als unbegründet abzuweisen.

Die Landesregierung argumentiert im wesentlichen damit, daß im vorliegenden Fall zwei Bestimmungen der KAO 1975 konkurrierten, nämlich jene des §43 Abs1, wonach die Pflegegebühren kostendeckend festzusetzen seien, und jene des §43 Abs3, wonach die Pflegegebühren einer nicht von einer Gebietskörperschaft verwalteten öffentlichen Krankenanstalt nicht niedriger sein dürfen als die Pflegegebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich seien. Die interpretative Lösung des Verhältnisses der beiden Bestimmungen habe vom Prinzip der Festsetzung kostendeckender Gebühren auszugehen. Eine Auslegung des §43 Abs3 KAO 1975 dahin gehend, daß allenfalls höhere als bloß kostendeckende Gebühren festzulegen wären, verbiete sich. Das Diskriminierungsverbot des §43 Abs3 könne nur im Rahmen des Kostendeckungsprinzips Geltung haben. Eine Gleichsetzung der Bedeutung des §43 Abs3 KAO 1975 mit jener des §28 Abs3 KAG sei unzulässig. Letztere Bestimmung kenne das Kostendeckungsprinzip der Krankenanstaltengebühren nicht in der ausgeprägten Form wie die entsprechende Bestimmung des §43 Abs1 KAO 1975. Sie lasse vielmehr, soweit dies mit dem Gebührenbegriff vereinbar sei, auch die Festsetzung von kostenabweichenden (niedrigeren) Gebühren zu, sodaß auch dem Diskriminierungsverbot ein weiterer Bedeutungsspielraum offen bleibe als im §43 KAO 1975.

Die Antragstellerin hat dazu eine Replik erstattet.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die angefochtene Verordnung hat ihre gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975 - KAO 1975 (Anlage zur Kundmachung der Sbg. Landesregierung vom 16. Oktober 1975, LGBl. 97/1975, über die Wiederverlautbarung der Sbg. Krankenanstaltenordnung LGBl. 72/1958) idF LGBl. 28/1979, die ihrerseits als Ausführungsbestimmungen auf den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes - KAG, BGBl. 1/1957 idF BGBl. 281/1974 und 476/1978 beruhen.

2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre durch die Verordnung selbst in einer nach Art und Ausmaß in der Verordnung eindeutig bestimmten Weise, nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht; dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (VfSlg. 8058/1977, 8060/1977, VfGH 27. 11. 1981 V42/80, 16. 6. 1982 V10/81).

Mit den nach den Bestimmungen der KAO 1975 (insbesondere des §43 Abs1 und §63; vgl. auch §28 KAG) festgesetzten Pflegegebühren sind gemäß §40 Abs1 KAO 1975 (vgl. §27 Abs1 KAG) alle Leistungen der Krankenanstalten - abgesehen von den in Abs2 genannten - abgegolten. Gemäß §41 Abs4 KAO 1975 (vgl. §27 Abs5 KAG) darf ein anderes als in den Bestimmungen des §40 KAO 1975 (vgl. §27 Abs1 bis 3 KAG) vorgesehenes Entgelt - die neben den Pflegegebühren auch noch vorgesehenen Sondergebühren können hier außer Betracht bleiben - von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden (sogenannter Taxzwang). Übertretungen dieser Bestimmungen unterliegen als Verwaltungsübertretungen der Strafsanktion des §66 KAO 1975. Die Pflegegebühren werden vom Rechtsträger der Krankenanstalt den zur Zahlung Verpflichteten mit einer Pflegegebührenrechnung vorgeschrieben (§45 KAO 1975).

Die angefochtene Verordnung greift somit aktuell in einer nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmten Weise in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein; ein anderer zumutbarer Weg als die Anfechtung gemäß Art139 B-VG steht der Antragstellerin zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung.

Die Antragsberechtigung ist gegeben.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen (§57 Abs1 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976) gegeben sind, ist der Antrag zulässig.

3. a) Das KAG enthält für die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (§27 Abs1 und 2 idF BGBl. 281/1974) - und, was hier außer Betracht bleiben kann, allfälliger weiterer Entgelte (Sondergebühren) - in den öffentlichen Krankenanstalten eine Reihe grundsatzgesetzlicher Bestimmungen. §28 Abs1 in der hier maßgeblichen Fassung der mit 1. Jänner 1978 in Kraft getretenen Nov. BGBl. 456/1978 sieht vor: Die Pflegegebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf §27 Abs3 (wo die Auslagen angeführt sind, die der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden dürfen) kostendeckend zu ermitteln (1. Satz); die Pflegegebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen (2. Satz); in dieser Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren aufzunehmen (3. Satz). Aus §28 Abs4 bis 14 KAG in der genannten Fassung ergibt sich, daß die Festsetzung der Pflegegebühren durch die Landesregierung nicht das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung bzw. den Versicherten an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren (s. dazu §148 Z2 und 3 ASVG idF BGBl. 6/1968, 775/1974, 704/1976) betrifft, die durch privatrechtliche Verträge geregelt und allenfalls durch eine Schiedskommission (die auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen hat) festgesetzt werden.

Diese Bestimmungen entsprechen - angepaßt an die mit der 2. Nov. BGBl. 281/1974 vorgenommene Einteilung der Krankenanstalten in solche verschiedener Kategorien mit verschiedenen Funktionen - in den hier wesentlichen Belangen der bis dahin geltenden Regelung. Es kann deshalb auch auf den Bericht und Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung betreffend den Entwurf des KAG (164 BlgNR VIII. GP) zurückgegriffen werden, in dem es (S 12) heißt:

"(45) ... Für diese Unterlagen" (sc. für die Zwecke der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse) "ist also die kostendeckende Ermittlung der Verpflegskosten vorzunehmen, um dem Rechtsträger der Krankenanstalt selbst ein klares Bild über die Gebarung der Krankenanstalt zu geben. Diese kostendeckende Ermittlung der Pflegegebühren (Sondergebühren) für die bezeichneten Zwecke will jedoch keineswegs besagen, daß dieser Gesichtspunkt auch bei der Festsetzung der Pflegegebühren (Sondergebühren) maßgebend ist.

(46) Die Landesregierung hat vielmehr die Festsetzung unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung vorzunehmen."

Unter den nach §28 Abs1 erster Satz KAG für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren sind also die Pflegegebühren insgesamt - die von den Pfleglingen und die von den Trägern der Sozialversicherung bzw. den Versicherten zu entrichtenden - zu verstehen. Mit der in §28 Abs1 dritter Satz KAG vorgeschriebenen Publizierung der so ermittelten Pflegegebühren soll dem Grundsatz der Transparenz entsprochen werden (vgl. Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur 2. Nov. zum KAG, 769 BlgNR XIII. GP, S 11).

Daß die Kostendeckung nach den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des KAG keine Richtschnur für die Festsetzung der Pflegegebühren durch die Landesregierung bildet, erhellt auch daraus, daß das Gesetz selbst eigene Bestimmungen über die Deckung des sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabganges enthält (§34 KAG) und besondere Zweckzuschüsse des Bundes zum Betriebsabgang der Krankenanstalten vorsieht (§57 KAG idF BGBl. 27/1958 und 281/1974), sowie daß auch durch das mit 1. Jänner 1978 in Kraft getretene BG BGBl. 454/1978 über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds Zuschüsse an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten vorgesehen sind. Auch aus der Regelung des §15 KAG, wonach die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Krankenanstalt dann, wenn der Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, auch an den Nachweis gebunden ist, daß der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt, ist zu ersehen, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, mit den Pflegegebühren könne eine Deckung der Betriebskosten nicht erreicht werden. (Vgl. zu diesem Problem nach der vorher bestandenen Rechtslage VfSlg. 7263/1974, S 60 f.).

Für Pflegegebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, bestimmt §28 Abs3 KAG in der genannten Fassung, daß diese nicht niedriger sein dürfen als die Pflegegebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind; die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

Die landesausführungsgesetzliche Regelung der KAO 1975, die bezüglich der Festsetzung der Pflegegebühren durch die Landesregierung auf der Nov. 1975, LGBl. 64/1975, beruht, sieht in §43 Abs1 vor, daß die Pflegegebühren von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung durch Verordnung kostendeckend festzusetzen sind. Die in §43 Abs3 KAO 1975 getroffene ausführungsgesetzliche Regelung der Pflegegebühren einer nicht von einer Gebietskörperschaft verwalteten öffentlichen Krankenanstalt entspricht wörtlich der vorstehend wiedergegebenen grundsatzgesetzlichen Regelung des §28 Abs3 KAG. Die mit 1. Jänner 1978 in Kraft getretene Änderung der KAO 1975 durch LG LGBl. 28/1979 hat §43 nicht betroffen.

Daß gegen §43 Abs1 KAO 1975 keine verfassungsrechtlichen Bedenken in der Richtung eines Verstoßes gegen das Grundsatzgesetz bestehen, hat der VfGH schon im Erk. VfSlg. 8833/1980, S 441, dargetan. Der VfGH führte aus, daß die in §43 KAO 1975 enthaltene Anordnung, die Gebühren kostendeckend festzusetzen, vom Landesausführungsgesetzgeber getroffen werden konnte; dieser habe dem Gebot des Grundsatzgesetzes, auf die im zweiten Satz des §28 Abs1 KAG genannten Kostenpositionen Bedacht zu nehmen, entsprochen, wenn er diese Determinanten nicht nur berücksichtigt, sondern uneingeschränkt zum Inhalt seiner Regelung macht. Es ist dabei auch zu beachten, daß es - da nur das Ausführungsgesetz an die Vollziehung gerichtet ist - dem Ausführungsgesetzgeber obliegt, die dem Art18 Abs1 B-VG entsprechende Determinierung vorzunehmen (vgl. VfSlg. 6885/1972, S 1027).

§43 Abs3 KAO 1975 kann schon deshalb nicht gegen die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des §28 Abs3 KAG verstoßen, weil er diese wörtlich wiederholt.

b) Das Verhältnis der Bestimmungen über die Festsetzung der Pflegegebühren öffentlicher Krankenanstalten in §43 Abs1 KAO 1975 (§28 Abs1 KAG) zu den Bestimmungen über die Pflegegebühren der nicht von einer Gebietskörperschaft verwalteten Krankenanstalten in §43 Abs3 KAO 1975 (§28 Abs3 KAG) ist - entgegen der Meinung der Sbg. Landesregierung - nicht das zweier konkurrierender, sondern das zweier einander ergänzender Bestimmungen.

Die sprachliche Fassung der zweitgenannten Bestimmung bringt eindeutig zum Ausdruck, daß die Pflegegebühren einer nicht von einer Gebietskörperschaft verwalteten Krankenanstalt nicht niedriger sein dürfen, also mindestens gleich hoch sein müssen, als die Pflegegebühren der vergleichbaren von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt. Wie aus dem schon erwähnten Bericht und Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung (164 BlgNR VIII. GP, Punkt 47 und 48, S 12) zu entnehmen ist, sollte mit der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des §28 Abs3 KAG eine Verbesserung für die nicht von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalten in Richtung auf eine Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung vorgenommen werden.

Die mit der grundsatzgesetzlichen Bestimmung gleichlautende Bestimmung des §43 Abs3 KAO 1975 (idF vor der mit 1. November 1979 in Kraft getretenen Nov. LGBl. 73/1979) kann nicht anders ausgelegt werden, soll ihr nicht ein dem Grundsatzgesetz widersprechender Inhalt beigemessen werden. Daran kann auch nichts ändern, daß in §43 Abs1 KAO 1975 (gemäß der Nov. 1975, LGBl. 64/1975) die grundsatzgesetzliche Bestimmung des §28 Abs1 zweiter Satz KAG durch Einfügung der zusätzlichen Determinante "kostendeckend" ergänzt ist.

Der VfGH hatte im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, welchen Inhalt - bei verfassungskonformer Auslegung - der Begriff "kostendeckend" in §43 Abs1 KAO 1975 im Verhältnis zu dem in §42 Abs1 KAO 1975 (hier in Ausführung des §28 Abs1 erster Satz KAG) verwendeten gleich bezeichneten Begriff hat. Denn die von der Antragstellerin dargelegten Bedenken beziehen sich nur auf die mangelnde Übereinstimmung der angefochtenen Verordnung mit §43 Abs3 KAO 1975; der VfGH hat jedoch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren seine Erörterungen auf die geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. bezüglich Gesetzesprüfungen VfSlg. 8253/1978, 9185/1981, 2. 12. 1981 G21/79; bezüglich Verordnungsprüfungen VfSlg. 9089/1981).

4. Mit dem Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 27. Mai 1977 wurde auf Antrag des Rechtsträgers des Krankenhauses Schwarzach und unter Berufung auf §43 Abs3 KAO 1975 festgestellt, daß das Krankenhaus Schwarzach als annähernd gleichwertig mit der Funktion und den Einrichtungen der Landeskrankenanstalten anzusehen sei. Im Spruch des Bescheides ist die in dem Krankenhaus zusammen mit dem angegliederten Krankenhaus St. Johann im Pongau vorhandene Anzahl der Betten und sind die bestehenden Abteilungen und Einrichtungen angeführt; ferner ist festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Schaffung einer Abteilung für Haut- und Geschlechtskrankheiten vorhanden sind und daß in einer Reihe von medizinischen Fächern fachärztliche Behandlung gegeben ist.

Im Spruch des Bescheides ist zwar ausdrücklich nur die Feststellung der annähernden Gleichwertigkeit mit den Landeskrankenanstalten getroffen, nicht aber ausgesagt, daß die Landeskrankenanstalten die nächstgelegene vergleichbare von einer Gebietskörperschaft betriebene öffentliche Krankenanstalt ist. Dies ergibt sich jedoch daraus, daß die nach §43 Abs3 KAO 1975 zu treffende Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit - wie auch in der Begründung des Bescheides dargelegt - nur in Beziehung auf die nächstgelegene von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt zu treffen ist und auch nur in diesem Zusammenhalt von rechtlicher Bedeutung ist. Aus dem Zusammenhang von Spruch und Begründung (aus dem Zusammenhalt beider ist Sinn und Inhalt der Entscheidung zu erschließen; VfSlg. 2199/1951, 6764/1972) muß also die getroffene Feststellung dahin verstanden werden, daß sie die Landeskrankenanstalten als die nächstgelegene vergleichbare von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt heranzieht.

Aus den von der Sbg. Landesregierung vorgelegten Akten, insbesondere dem dem Bescheid offensichtlich zugrundeliegenden Krankenanstaltenplan für das Bundesland Sbg. (Beschluß der Landesregierung vom 2. Feber 1976) ergibt sich, daß das Krankenhaus Schwarzach im Hinblick auf Ausstattung und Einrichtung als Standardkrankenanstalt nicht mit den näher gelegenen Krankenanstalten dieser Kategorie - Hallein, Mittersill, Tamsweg und dem damals im Ausbau begriffenen Krankenhaus Zell am See - verglichen werden kann, sondern nur mit den Landeskrankenanstalten, die zugleich der Standard-, Schwerpunkt- und Zentralversorgung (vgl. zu diesen Kategorien §2a KAG idF BGBl. 281/1974, §2 KAO 1975) dienen.

5. Die angefochtene Verordnung LGBl. 26/1978 gilt für alle Pflegegebühren für ab dem 4. Jänner 1978 erbrachte Leistungen des Krankenhauses Schwarzach (s. vorstehenden Punkt I.1.); sie setzt die Pflegegebühren mit S 870,- fest.

Für ab dem 1. Jänner 1978 erbrachte Leistungen der Landeskrankenanstalten Sbg. gilt die Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 19. Dezember 1977, LGBl. 113/1977, über die Neufestsetzung der täglichen Pflegegebühren an den Landeskrankenanstalten Sbg. und an den Krankenhausabteilungen der Landesnervenklinik Sbg.; darnach sind die täglichen Pflegegebühren für Leistungen der Landeskrankenanstalten Sbg. mit S 998,- also um S 128,- höher als für die Leistungen des Krankenhauses Schwarzach, festgesetzt.

Nach den vorstehenden Darlegungen widerspricht die angefochtene Verordnung dem §43 Abs3 KAO 1975. Diese Verordnung ist zwar zeitlich nicht befristet, aus der späteren Verordnung der Sbg. Landesregierung LGBl. 17/1979, die - ua. für das Krankenhaus Schwarzach - die Pflegegebühren für ab dem 1. Jänner 1979 erbrachte Leistungen festsetzt, ergibt sich jedoch, daß sie einen zeitlich befristeten Anwendungsbereich hat. Für diesen Anwendungsbereich ist sie noch geltendes Recht (vgl. bezüglich derartiger sich auf zeitlich begrenzte Anwendungsbereiche beziehender Gesetze VfSlg. 4139/1962, 4157/1962, 4509/1963, 5727/1968, 5740/1968, 6148/1970, 7152/1973, 8101/1977, 8709/1979). Die angefochtene Verordnung war daher gemäß Art139 Abs3 B-VG idF BGBl. 302/1975 und §59 VerfGG 1953 als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Verpflichtung der Sbg. Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG in der genannten Fassung und §60 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, Pflegegebühren, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:V15.1978

Dokumentnummer

JFT_10178787_78V00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten