RS Vwgh 2005/12/22 2003/20/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67d;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0214; E 6. Mai 2004, 2002/20/0361). Die Einschätzung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien offensichtlich wahrheitswidrig im erwähnten Sinn, setzt eine diesbezüglich nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung voraus. Hier hat der unabhängige Bundesasylsenat dazu keine eigenen Überlegungen angestellt, sondern insoweit nur auf die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, die allerdings den erwähnten Anforderungen nicht gerecht wird. Diese Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung schlägt infolge der gewählten "Verweistechnik" auf den bekämpften Bescheid durch. Ohne Auseinandersetzung mit den vom Asylwerber gegebenen Erklärungen für seine zunächst vorgetragenen und evident unrichtigen Behauptungen (Er sei Erpressungsversuchen ausgesetzt gewesen; Zeitpunkt dieser) ließe sich daher auch mit der vom Bundesasylamt vertretenen Auffassung, eine Person, die tatsächlich einen asylrelevanten Tatbestand ins Treffen zu führen hat, habe es nicht notwendig, derartige Unwahrheiten vor einer Behörde anzugeben, für sich genommen nicht die offensichtliche Unrichtigkeit des dann (über Vorhalt) geänderten Vorbringens schlüssig begründen (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0006). Die aufgezeigte Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung steht auch der Annahme eines "hinreichend geklärten Sachverhaltes" entgegen, was die belangte Behörde am Maßstab der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 23. Jänner 2003, 2002/20/0533; E 12. Juni 2003, 2002/20/0336; E 24. Mai 2005, 2003/01/0471) zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte veranlassen müssen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200205.X01

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten