RS Vwgh 2005/12/22 2003/20/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Bestehen einer zumutbaren internen Ausweichmöglichkeit ist kein tragfähiges Begründungselement für die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0006). (Hier: Das verkannte der unabhängige Bundesasylsenat, indem er offenbar auch die Auffassung der Erstbehörde übernommen hat, die Asylantragsabweisung nach § 6 Z 3 AsylG 1997 lasse sich mit der lokalen Begrenztheit der geltend gemachten Verfolgungsgefahr und der dem Asylwerber zumutbaren Wohnsitzverlegung in einen anderen Landesteil begründen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200205.X02

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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