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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Das Bestehen einer zumutbaren internen Ausweichmöglichkeit ist kein tragfähiges Begründungselement für die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0006). (Hier: Das verkannte der unabhängige Bundesasylsenat, indem er offenbar auch die Auffassung der Erstbehörde übernommen hat, die Asylantragsabweisung nach § 6 Z 3 AsylG 1997 lasse sich mit der lokalen Begrenztheit der geltend gemachten Verfolgungsgefahr und der dem Asylwerber zumutbaren Wohnsitzverlegung in einen anderen Landesteil begründen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200205.X02Im RIS seit
07.02.2006