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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z4;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002) könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Kabel - Granulats (hier: für die Aufbringung auf einem Reitplatz) entstehen, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden könnten.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070088.X05Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011