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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §51 Abs3;Rechtssatz
Die Erläuterungen zum AWG 2002 (GP XXI, RV 984, S. 89) führen zur Bestimmung des § 6 aus, dass "im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung und die Rechtssicherheit ein Feststellungsbescheid betreffend die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht von Behandlungsanlagen nach diesem Bundesgesetz normiert wird." Zur Feststellung nach § 51 Abs. 3 AWG 2002 findet sich in den Erläuterungen nichts Näheres. In den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2004, BGBl. Nr. 155 (GP XXII, RV 672) findet sich hinsichtlich des durch diese Novelle angefügten letzten Satzes des § 6 Abs. 6 der Hinweis darauf, dass damit klargestellt wird, dass der Umweltanwalt als Antragsteller in allen Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 Parteistellung hat. Hinsichtlich des § 51 Abs. 4 legcit. führen die Erläuterungen aus, dass klargestellt wird, dass das Arbeitsinspektorat gemäß Arbeitsinspektoratsgesetz in allen Anlagenverfahren gemäß AWG 2002 Parteistellung hat. Diese Bestimmungen sind lediglich deklarativ.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070133.X01Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013