RS Vwgh 2005/12/22 2004/07/0133

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §51 Abs3;
AWG 2002 §51 Abs4 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §6 Abs6 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §6;
AWG 2002;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erläuterungen zum AWG 2002 (GP XXI, RV 984, S. 89) führen zur Bestimmung des § 6 aus, dass "im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung und die Rechtssicherheit ein Feststellungsbescheid betreffend die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht von Behandlungsanlagen nach diesem Bundesgesetz normiert wird." Zur Feststellung nach § 51 Abs. 3 AWG 2002 findet sich in den Erläuterungen nichts Näheres. In den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2004, BGBl. Nr. 155 (GP XXII, RV 672) findet sich hinsichtlich des durch diese Novelle angefügten letzten Satzes des § 6 Abs. 6 der Hinweis darauf, dass damit klargestellt wird, dass der Umweltanwalt als Antragsteller in allen Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 Parteistellung hat. Hinsichtlich des § 51 Abs. 4 legcit. führen die Erläuterungen aus, dass klargestellt wird, dass das Arbeitsinspektorat gemäß Arbeitsinspektoratsgesetz in allen Anlagenverfahren gemäß AWG 2002 Parteistellung hat. Diese Bestimmungen sind lediglich deklarativ.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070133.X01

Im RIS seit

30.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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