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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Da bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen in der Regel der zwischen Fremden bestehende Interessengegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert, liegt die Annahme nahe, dass für eine nach außen hin vorgegebene Leistungsbeziehung unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung gegeben ist. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann im Rahmen der Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und damit anerkannt werden, wenn sie
1)
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2)
einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und
3) unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis E 29. September 2004, 2001/13/0159, E 11. Mai 2005, 2001/13/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150169.X01Im RIS seit
13.02.2006