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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Mehrbegehren betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die von der Beschwerdeführerin erstattete Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde. Schriftsatzaufwand ist dem Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG lediglich für den Aufwand zuzusprechen, der mit der Einbringung der Beschwerde selbst verbunden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686, zitierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150079.X03Im RIS seit
13.02.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013