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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38 impl;Rechtssatz
§ 6 AWG 2002 regelt allgemein das Feststellungsverfahren; diese Bestimmung dient - wie auch die Erläuterungen (GP XXI, RV 984, S. 89) in den Vordergrund stellen - von ihrem Zweck her der Rechtssicherheit und eröffnet in ihrem Absatz 6 die Möglichkeit, losgelöst von einem anhängigen Verfahren, Feststellungen über die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht einer Änderung einer Behandlungsanlage zu treffen. Zweck des § 51 Abs. 3 AWG 2002 ist es hingegen, während eines bereits laufenden Verfahrens das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens klarzustellen. In diesem Stadium des Verfahrens ist die Behörde, bei der die Maßnahme angezeigt wurde, bereits Herrin des Verfahrens, die die Anzeige- oder Genehmigungspflicht der angezeigten Maßnahmen nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 im Rahmen des bei ihr durchzuführenden Verfahrens zu klären hat. Dabei stehen ihr auch zusätzlich Instrumente der Untersagung bestimmter Maßnahmen oder Tätigkeiten zur Verfügung. Bei einer Feststellung nach § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002, ob hinsichtlich einer gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 angezeigten Änderung einer Behandlungsanlage Genehmigungs- oder Anzeigepflicht vorliegt, handelt es sich nun zwar inhaltlich um die gleiche rechtliche Beurteilung wie bei einer Feststellung nach § 51 Abs. 3 legcit, aber dennoch nicht um die gleiche Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG. Die mangelnde Identität zeigt sich insbesondere darin, dass die Zuständigkeit zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides unterschiedlich geregelt ist. Wird bei einer Feststellung nach § 6 immer der Landeshauptmann tätig, ist zu einer Feststellung nach § 51 Abs. 3 AWG 2002 hingegen die Anlagenbehörde, somit entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landeshauptmann, berufen; in den beiden Verfahren ist zudem auch der Parteienkreis unterschiedlich geregelt. Handelt es sich aber um verschiedene Verfahren, kann auch vom Vorliegen entschiedener Sache und von einem Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" nicht die Rede sein. Es liegt aber auch eine Vorfragensituation iSd § 38 AVG nicht vor, weil die beiden Bestimmungen Feststellungen des genannten Inhaltes zur Hauptfrage der jeweils einschreitenden Behörde machen, eine Vorfrage im Verständnis des § 38 AVG somit von keiner der einschreitenden Behörden zu lösen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070133.X02Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013