RS Vwgh 2005/12/22 2004/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/19/0172 E 23. März 1999 RS 1(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Spricht eine Behörde mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, so handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung desselben vorliegt (Hinweis E 18.9.1998, 96/19/1584, 3188). Wurde hingegen der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs 3 AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070010.X01

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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