RS Vwgh 2005/12/22 2004/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist somit "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (Hinweis E 27. Juni 2002, 98/07/0147).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070010.X02

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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