Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist somit "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (Hinweis E 27. Juni 2002, 98/07/0147).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070010.X02Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013