RS Vwgh 2005/12/22 2002/15/0077

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §107;
EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0271 E 22. Februar 1995 VwSlg 6974 F/1995 RS 3 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 fingiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Anmerkung 1 zu § 107). Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abgeltung vorliegen, ist aber nach § 107 EStG 1988 und nicht nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 zu beurteilen. Dies wird schon daraus deutlich, daß persönlicher Wohnungsaufwand mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150077.X01

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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