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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §107;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0271 E 22. Februar 1995 VwSlg 6974 F/1995 RS 3 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 fingiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Anmerkung 1 zu § 107). Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abgeltung vorliegen, ist aber nach § 107 EStG 1988 und nicht nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 zu beurteilen. Dies wird schon daraus deutlich, daß persönlicher Wohnungsaufwand mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung nach den Grundsätzen des § 34 EStG 1988 darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150077.X01Im RIS seit
19.02.2006