RS Vwgh 2005/12/22 2004/15/0063

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 2001 §15 Abs1 Z8;
FAG 2001 §16 Abs3 Z1;
FAG 2001 §19;
F-VG 1948 §7 Abs5;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei der beschwerdegegenständlichen Lustbarkeitsabgabe ist Steuergegenstand die Veranstaltung einer Lustbarkeit. Wird eine Abgabe auf einen solchen Steuergegenstand den Gemeinden in das freie Beschlussrecht übertragen, so muss dem Steuergegenstand eine Zuordnung zu einem bestimmten Erhebungsgebiet entnommen werden können. Der in territorialer Hinsicht maßgebende hinreichende Bezug kann im vorliegenden Fall aus dem Zweck der Abgabe erschlossen werden. Demnach darf sich das Besteuerungsrecht der Gemeinde bereits vom Steuergegenstand her nur auf im Erhebungsgebiet veranstaltete Vergnügungen beziehen. Unzulässig wäre die Erfassung eines Aufwandes, der durch die Inanspruchnahme einer Vergnügung außerhalb des Geltungsgebietes der Abgabe entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150063.X03

Im RIS seit

13.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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