RS Vwgh 2005/12/22 2003/15/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §184;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0029 E 31. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat bei den nach § 41 Abs. 3 FLAG in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) einzubeziehenden Gehältern und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 für die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch so genannte "amtliche Sachbezugswerte" für eine private Kfz-Nutzung angesetzt. Sie ging dabei von der Anwendbarkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 (und darin näher dargelegter Sachbezugswerte samt entsprechenden Nachweiserfordernissen etwa hinsichtlich einer "eingeschränkten privaten Nutzung"), aus. Damit hat die belangte Behörde aber die Rechtslage verkannt, weil diese zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung in § 4 nur die Privatnutzung des "arbeitgebereigenen" Kraftfahrzeuges regelt und demnach in § 4 Abs. 1 auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den "Arbeitnehmer" anspricht. Die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer werden zwar mit ihren Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 Abs. 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) dem Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet, dies ändert aber nichts daran, dass sie aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen sind, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugsverordnung, BGBl 642/1992, nicht anwendbar sind. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind vielmehr - beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150063.X03

Im RIS seit

16.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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