RS Vwgh 2005/12/22 2002/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §6 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0064 E 21. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Hinweis E 25. Februar 1997, 96/14/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150181.X05

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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