RS Vwgh 2005/12/22 2004/07/0010

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Enthält die Beschwerde kein Vorbringen darüber, welche Verfahrensmängel bei Durchführung der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die auf der Grundlage des Amtsachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen hätten vermieden werden können, begründet die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 4. Oktober 2001, 97/08/0078).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070010.X04

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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