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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §37 Abs4;Rechtssatz
§ 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ermöglicht es dem Umweltanwalt, die Feststellung der Genehmigungspflicht einer Maßnahme zu beantragen, wenn die Behörde - nach Meinung des Umweltanwaltes zu Unrecht - ein Anzeigeverfahren durch Kenntnisnahme der Anzeige abgeschlossen hat. Ein in diesem auf das Anzeigeverfahren folgender Bescheid, mit dem die Genehmigungspflicht festgestellt wird, derogiert dem vorgehenden Bescheid im Anzeigeverfahren. Dass ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 6 Z 3 AWG 2002 während eines Anzeigeverfahrens (§ 51 Abs 3 iVm § 37 Abs 4 AWG 2002) nicht zulässig ist, bewirkt im Ergebnis keine Verschlechterung der Rechtsposition des Umweltanwaltes. (Hier: Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene, auf § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 gestützte Feststellung über die Genehmigungspflicht angezeigter Maßnahmen war nicht zulässig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren über eine Anzeige nach §§ 37 und 51 AWG 2002 anhängig war, das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden war.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070133.X04Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013