RS Vwgh 2005/12/22 2004/07/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §4 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs6;
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/07/0122 B 26. Juni 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0107 E 28. März 1995 RS 1(Hier: Bewilligung der Absonderung nach dem Vlbg FlVfLG 1979; ohne den zweiten, dritten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Stmk AgrGG 1985 räumt dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung im Verfahren nach § 4 Stmk AgrGG ein.

§ 4 Abs 2 legcit sieht als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung einen Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, von der das Anteilsrecht abgesondert werden soll, vor. Daraus folgt, daß nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein Recht auf Bewilligung der Absonderung eingeräumt wird, wäre doch sonst nicht verständlich, daß nur er berechtigt ist, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es auch nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Auch daraus folgt, daß der Erwerber des Anteilrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat. Dieses Recht erwächst ihm auch dann nicht, wenn der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen Bewilligungsantrag stellt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070161.X01

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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