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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs4;Rechtssatz
Zweck sowohl eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 AWG 2002 als auch eines Feststellungsverfahrens gemäß § 51 AWG 2002 ist im Ergebnis die Prüfung, ob eine Maßnahme anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig ist. Damit verfolgt aber das Feststellungsverfahren den selben Zweck wie das Anzeigeverfahren und ist daher neben einem schon eingeleiteten Anzeigeverfahren überflüssig bzw der Rechtssicherheit sogar abträglich. Dass es nun aber notwendig wäre, während eines Verfahrens über eine Anzeige neben der dort vorgesehenen Feststellung nach § 51 Abs. 3 AWG 2002 noch zusätzlich eine Feststellung nach § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 zu ermöglichen, ist nicht erkennbar. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine überflüssige bzw. sogar der Rechtssicherheit abträgliche Parallelführung zweier Verfahren, die beide dem selben Zweck dienen, anordnen wollen. Daraus folgt, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens und die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 jedenfalls dann nicht zulässig sind, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Anzeigeverfahren anhängig ist. Ein weiteres Argument dafür, dass ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 während eines Anzeigeverfahrens nicht zulässig
ist, ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: Für das
Anzeigeverfahren ist in erster Instanz teils die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 7 AWG 2002), teils der Landeshauptmann zuständig (§ 38 Abs. 6 AWG 2002). Für das Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 ist ausschließlich der Landeshauptmann zuständig. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes im Feststellungsverfahren gibt es kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur die Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Im Anzeigeverfahren hingegen steht die Berufung an die Berufungsbehörde offen. Diese Unterschiedlichkeit in den Behördenzuständigkeiten und in den Rechtsmittelzügen birgt die Gefahr divergenter Entscheidungen im Anzeigeverfahren auf der einen und im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 auf der anderen Seite in sich. Diese Gefahr und die damit verbundene Rechtsunsicherheit sprechen dafür, eine Parallelführung von Anzeige- und Feststellungsverfahren nicht zuzulassen (nähere Begründung mit Hinweis auf E 23.9.2004, 2004/07/0055; E 19.11.1996, 95/05/0180, im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070133.X03Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013