RS Vwgh 2005/12/22 2003/07/0120

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6 impl;
Kulturpflanzen Mindestpflanzabstände NÖ 1973 §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Behörde vom Amts wegen vorzugehen hat, es also keines Antrags eines Anrainers bedarf und das behördliche Vorgehen auch nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden kann, auch daraus, dass das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Gesetzes für strafbar erklärt wird, kann geschlossen werden, dass es sich bei der im Entwurf des NÖ Landesgesetzes über die Mindestabstände für Kulturpflanzen enthaltenen Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern stehen öffentliche Interessen im Vordergrund. Dies schließt eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) aus (Hinweis VfGH E 9. Oktober 1972, VfSlg 6862).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070120.X03

Im RIS seit

26.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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