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L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6 impl;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Behörde vom Amts wegen vorzugehen hat, es also keines Antrags eines Anrainers bedarf und das behördliche Vorgehen auch nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden kann, auch daraus, dass das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Gesetzes für strafbar erklärt wird, kann geschlossen werden, dass es sich bei der im Entwurf des NÖ Landesgesetzes über die Mindestabstände für Kulturpflanzen enthaltenen Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern stehen öffentliche Interessen im Vordergrund. Dies schließt eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) aus (Hinweis VfGH E 9. Oktober 1972, VfSlg 6862).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070120.X03Im RIS seit
26.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008