RS Vwgh 2005/12/22 2003/07/0120

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0259 B 21. September 1993 RS 7 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Sinn der Mitbeteiligtenstellung liegt darin, den Personen, für welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsnachteil bedeuten würde, eine kontradiktorische Einflußmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verschaffen. Als mitbeteiligte Parteien können demnach nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070120.X01

Im RIS seit

26.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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