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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0259 B 21. September 1993 RS 7 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Der Sinn der Mitbeteiligtenstellung liegt darin, den Personen, für welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsnachteil bedeuten würde, eine kontradiktorische Einflußmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verschaffen. Als mitbeteiligte Parteien können demnach nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070120.X01Im RIS seit
26.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008