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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §235;Rechtssatz
Die Löschung gemäß § 235 BAO dient der Kontenbereinigung und besteht im innerbehördlichen Auftrag, auf ohnedies aussichtslos erscheinende Einbringungsmaßnahmen zu verzichten. Der davon betroffene Abgabenanspruch erlischt nur dann, wenn die Löschung auf Grund eines Bescheides erfolgt und dieser Bescheid nach außen wirksam in Erscheinung tritt, also dem Abgabenschuldner gemäß § 97 BAO bekannt gegeben wird (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, § 235, Seite 2414).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005150114.X01Im RIS seit
03.03.2006