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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Berufungsanträge gesetzt wurde. Nach Ablauf der Berufungsfrist gestellte, den durch die Berufungsanträge vorgegebenen Rahmen des Berufungsverfahrens sprengende Anträge können nicht nachträglich zur Sache des Berufungsverfahrens gemacht werden (Hinweis E 20.3.1984, 83/07/0177, VwSlg 11368 A/1984; E 8.3.1988, 87/07/0169).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070152.X01Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011