Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs1;Rechtssatz
In § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 1 NÖ FlVfLG 1975 wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe "nach ökologischen Gesichtspunkten" und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die "unzureichende naturräumliche Ausstattung" genannt. Es haben daher auch ökologische Gesichtspunkte in ein Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch im § 13 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch Maßnahmen und Anlagen nennt, die "sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern." Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die "unzureichende naturräumliche Ausstattung" im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070152.X02Im RIS seit
30.01.2006Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011