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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/20/0518Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/21/0914 E 4. Dezember 1996 RS 2(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der oder die Machthaber wären ihrerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis behindert gewesen, die Frist einzuhalten und es träfe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (Hinweis E 30.1.1984, 84/05/0008, VwSlg 11312 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200367.X02Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009