RS Vwgh 2005/12/22 2005/20/0556

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Zurückweisung eines Asylantrages wegen entschiedener Sache übersieht der unabhängige Bundesasylsenat, dass das Vorbringen im Asylantrag - sofern man von der Erlassung des Haftbefehles nach der rechtskräftigen Beendigung des ersten Asylverfahrens ausgeht - gemessen daran, dass die im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden, jedenfalls eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen würde. Dass eine nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens erfolgte Erlassung eines Haftbefehles - wie der unabhängige Bundesasylsenat offensichtlich meint - asylrechtlich irrelevant wäre, weil sie nur eine "Fortwirkung des bereits entschiedenen Sachverhaltes" sei, den die Behörde im vorangegangenen Verfahren schon als unglaubwürdig beurteilt hat, kann nicht gesagt werden. Es bedarf in einem solchen Fall daher einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (Hinweis E 29. September 2005, 2005/20/0365). Unter den dargestellten Umständen wäre es zur Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages des Asylwerbers vielmehr erforderlich gewesen, sich beweiswürdigend mit seinen nunmehrigen Behauptungen über behördliche Maßnahmen und mit der Beweiskraft der von ihm (allenfalls) vorgelegten Urkunde auseinander zu setzen, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200556.X01

Im RIS seit

15.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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