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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde kann die nach § 275 BAO gesetzte Mängelbehebungsfrist verlängern (§ 110 Abs 2 BAO). Der normative Abspruch darüber, dass die gesetzte Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen und stellt somit einen Bescheid i.S.d. § 92 Abs. 1 lit. a BAO dar. Die Erledigung wird allerdings erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97 BAO sieht eine telefonische Bekanntgabe nicht vor (Hinweis E 17. November 2005, 2001/13/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150166.X01Im RIS seit
19.02.2006