RS Vwgh 2005/12/22 2002/15/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
KStG 1988 §8 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Das EStG 1988 versteht unter dem Verlustabzug den Abzug der "Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind". Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Identität des Steuerpflichtigen steht nach § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 der Verlustabzug nicht mehr zu. Zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Verluste führen nicht mehr zum Verlustabzug. Die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Mantelkaufes bringt somit die Rechtsfolge des Unterganges des Verlustvortragsrechtes mit sich. Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges ist, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges zu einem Wechsel der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist (Hinweis E 26. Juli 2005, 2001/14/0135, sowie Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988 I, Tz 68.4 zu § 8, und Quantschnigg, Der Verlustabzug im KStG 1988, ÖStZ 1989, 40). Verluste aus den Jahren vor dem Jahr des Mantelkaufes unterliegen demnach - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 8 Abs. 4 Z 2 letzter Satz KStG 1988 abgesehen - jedenfalls dem Verlustabzugsverbot. Verluste aus den Jahren nach dem Jahr des Mantelkaufes sind von diesem Verbot nicht (mehr) erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150079.X01

Im RIS seit

13.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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