RS Vwgh 2005/12/22 2002/15/0079

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs6;
KStG 1988 §8 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Quantschnigg, Der Verlustabzug im KStG 1988, ÖStZ 1989, 40, sowie Bauer/Quantschnigg, KStG 1988 I, Tz 68.4.1 zu § 8, stehen auf dem Standpunkt, dass im Wirtschaftsjahr der Strukturänderung der Teil eines (negativen) Jahresergebnisses bis zur Strukturänderung mit dem restlichen Jahresergebnis ab dem Zeitpunkt der Strukturänderung aufzurechnen ist und dass erst dann eine Aufrechnung erfolgt, wenn bei einer Veranlagung mehrere Wirtschaftsjahre zusammenzufassen sind.

Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Anm. 49 zu § 8, vertreten die Ansicht, dass sich die Wirkung der Bestimmung über den Mantelkauf auf den Wegfall des Verlustabzuges beschränke und die Verluste der Vorjahre ab dem Mantelkaufjahr sowie ein Verlust des Mantelkaufjahres selbst in den Folgejahren nicht mehr vortragbar sei, begründen dies jedoch nicht näher. Die oben angeführten Literaturstellen zeigen zutreffend auf, dass im Falle eines während des Jahres verwirklichten Manteltatbestandes bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Jahreskörperschaftsteuer die bis zur Strukturänderung angefallenen (Teil)Verluste verrechnet werden mit allfälligen im restlichen Zeitraum dieses Jahres erwirtschafteten (Teil)Gewinnen. Aus dieser Entscheidung des Gesetzgebers, die im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt der Strukturänderung angefallenen Verluste zur Verwertung zuzulassen, ist abzuleiten, dass § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 nur jene Verluste betrifft, die vor dem Jahr der Strukturänderung angefallen sind. Lässt der Gesetzgeber Verluste, die im Mantelkaufjahr bis zum Zeitpunkt der Strukturänderung entstanden sind, zum Ausgleich zu, wäre es unsachlich, eben diese Verluste im Folgejahr vom Verlustabzug auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ist der Regelung des § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 die Bedeutung beizumessen, dass sie lediglich hinsichtlich jener Verluste eine Einschränkung normiert, die im Zeitpunkt, in dem der Manteltatbestand letztlich verwirklicht ist, bereits Verluste aus einem "vorangegangenen Jahr" iSd § 18 Abs. 6 EStG, also potenzielle Verlustvorträge darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150079.X02

Im RIS seit

13.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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