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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67b Z2;Rechtssatz
Gegen die Kostenentscheidung des UVS kann nur der zum Kostenersatz verpflichtete Rechtsträger, nicht aber die vor dem UVS belBeh Beschwerde erheben, wobei sich eine solche Beschwerde nicht auf die Behauptung stützen kann, der UVS habe zu Unrecht die Rechtswidrigkeit der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt festgestellt. (Hier trat als bf Partei nicht der Bund als zum Kostenersatz verpflichteter Rechtsträger, sondern ausschließlich der zu einer solchen Beschwerdeführung nicht legitimierte Bundesminister in seiner Eigenschaft als Behörde auf.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070162.X04Im RIS seit
15.03.2006