RS Vwgh 2005/12/22 2005/07/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67b Z2;
AVG §67c Abs4;
AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0093 E 8. Februar 1995 VwSlg 14217 A/1995 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsordnung räumt dem durch eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger kein subjektives Recht ein, daß die von der im Verfahren vor dem UVS belangte Behörde (§ 67c Abs 4 AVG) gesetzte Maßnahme nicht für rechtswidrig erklärt werde. Im Rahmen der Beschwerde des Rechtsträgers über die Kostenentscheidung ist daher die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht zu prüfen. Es ist ausschließlich der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betroffenen Person der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des UVS über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (Hinweis Mayer/Stöberl, Die unabhängigen Verwaltungssenate im Rechtsschutzsystem, ÖJZ 1991, 263).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070162.X03

Im RIS seit

15.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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